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REACH Verordnung

Informationspflicht in Bezug auf Artikel 33 nach REACH Verordnung

Die ECHA (European CHemicals Agency) hat am 27.06.2018 Blei in die Kandidatenliste SVHC („Candidate List of Substances of Very High Concern for Authorisation) aufgenommen.

Ein Lieferant muss gemäß Artikel 33 der REACH Verordnung seine gewerblichen Abnehmer unaufgefordert informieren, sobald ein Stoff aus der Kandidatenliste mit einem Gewichtsanteil von über 0,1 Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten ist.

Blei dient der besseren Zerspanbarkeit und ist vor allem auch in Drehteilen enthalten, die in Blum-Erzeugnissen verbaut sind.

Bis jetzt ist noch nicht absehbar, wann Blei in den Anhang XIV der REACH Verordnung aufgenommen und somit einer Zulassungspflicht unterliegen wird.

Wir sind bereits bemüht, für Blei entsprechende Substitutionsstoffe zu finden und einzusetzen.

Wir bitten Sie, diese Informationen auch an Ihre gewerblichen Kunden weiterzugeben.

Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen zur Umsetzung der REACH Verordnung an uns haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zu Verfügung.

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