REACH-Verordnung
Aktive Informationspflicht in Bezug auf Artikel 33 nach REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006)
Gemäß Artikel 33 der REACH‑Verordnung ist ein Lieferant verpflichtet, seine gewerblichen Abnehmer unaufgefordert zu informieren, sobald ein Stoff aus der Kandidatenliste in einem Erzeugnis in einem Gewichtsanteil von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist.
Die Kandidatenliste wird von der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) regelmäßig aktualisiert.
Die aktuelle Liste der betroffenen Produkte finden Sie hier. Sie bezieht sich auf den aktuellen Stand der Kandidatenliste.
Wir bitten Sie, diese Informationen auch an Ihre gewerblichen Kunden weiterzugeben.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen zur Umsetzung der REACH‑Verordnung haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.